Satzung

Satzung

des

Fördervereins Familienzentrum Herz Jesu e. V.

§Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Familienzentrum Herz Jesu
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz versehen „eingetragener Verein“ („e.V.“)
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Ibbenbüren,
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 §Zweck des Vereins, Aufgaben und Grundsätze

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung der Kinder im Familienzentrum Herz Jesu Püsselbüren.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • die Beschaffung von Ausstattungsgegenständen und Verbrauchsmaterialien, die im Budget des Trägers nicht vorgesehen oder darüber nicht möglich sind. Der Verein nimmt den Träger nicht aus der Verantwortung, in das Familienzentrum und dessen Projekte zu investieren. Angeschaffte Gegenstände gehen nach Übergabe in das Eigentum des Familienzentrums über.
  • Förderung von kulturellen, künstlerischen, sprachlichen, musischen und sportlichen Aktivitäten
  • Unterstützung für Weiterbildungen des pädagogischen Personals und der Eltern
  • Unterstützung bei der Initiierung von Anträgen für Fördermitteln, Qualitätssiegeln und Innovationsprogrammen
  • Initiierung von Kooperationen und Partnerschaften die den Zielsetzungen des Vereins und/oder des Trägers dienlich sind.
  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 Mitgliedschaft

 Mitglied des Vereins kann jede volljährige, natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft. Bei juristischen Personen endet sie mit deren Erlöschen. Die Mitgliedschaft endet nicht automatisch mit dem Austritt des Kindes aus der  Kindertageseinrichtung.
  • Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstiger Aufwendungen ist ausgeschlossen.
  • Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig. Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann eine Austrittserklärung vorzeitig in Kraft treten.
  • Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit zwei Drittel Mehrheit. Der Ausgeschlossene hat das Recht, binnen eines Monats nach Empfang der Mitteilung beim Vorstand schriftlich gegen diese Entscheidung Einspruch einzulegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet in diesem Fall über den Ausschluss.
  • Ein Mitglied kann durch Beschluss des Verwaltungsrates von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn das Mitglied mit der Zahlung der Beiträge 6 Monate im Rückstand ist. Der Beschluss der Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

§5 Mitgliedsbeiträge

  •  Der Verein erhebt von den Mitgliedern einen Jahresbeitrag. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  • Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt.
    Dieser Beitrag wird erstmalig mit Eintritt in den Verein fällig. Den Zeitpunkt der Fälligkeit in den Folgejahren wird vom Vorstand bestimmt, die Mitglieder werden hierüber in der Mitgliederversammlung informiert.
  • Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 §Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, der Verwaltungsrat und die Mitgliederversammlung.

§7 Vorstand

(1)      Der Vorstand des Vereins iSv. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassierer.

(2)      Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

§8 Zuständigkeit des Vorstands

(1)      Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
  2. b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Verwaltungsrats;
  3. c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
  4. d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

(2)      In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung des Verwaltungsrats herbeiführen.

§9 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

(1)      Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden, die einen Betreuungsvertrag mit dem Familienzentrum Herz Jesu für das der Mitgliederversammlung folgende Kindergartenjahr haben. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

(2)      Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

(1)      Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

(2)      Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden.

(3)      Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

§11 Verwaltungsrat

(1)      Der Verwaltungsrat besteht aus den Mitgliedern

des Vorstands,

einem pädagogischen Vertreter des Familienzentrums und

bis zu fünf Beisitzern.

(2)      Zu Beisitzern können nur Mitglieder des Vereins werden, die einen Betreuungsvertrag mit dem Familienzentrum Herz Jesu für das der Mitgliederversammlung folgende Kindergartenjahr haben.

(3)      Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter zwei Mitglieder des Vorstands, anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden. Für die Sitzungen und Beschlüsse des Verwaltungsrats gilt § 11 der Satzung entsprechend.

§12 Zuständigkeit des Verwaltungsrats

Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe, über wichtige Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu beschließen.

Insbesondere ist er für folgende Aufgaben zuständig:

(1)      Aufstellung des Haushaltsplans für das Geschäftsjahr;

(2)      Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über EURO 1.000,- ;

(3)      Beschlussfassung über die Streichung von Mitgliedern;

(4)      Beschlussfassung in sonstigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung auf Antrag des Vorstands.

§13 Mitgliederversammlung

(1)      In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.

(2)      Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. a) Genehmigung des vom Verwaltungsrat aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
  2. b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
  3. c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
  4. d) Wahl und Abberufung der Beisitzer des Verwaltungsrates;
  5. e) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
  6. f) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Verwaltungsrats.


§14 
Einberufung der Mitgliederversammlung

(1)      Mindestens einmal im Jahr, möglichst im zweiten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen per Aushang im Familienzentrum unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Auch eine Veröffentlichung des Termins in der örtlichen Tagespresse gilt als ordnungsgemäß. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

(2)      Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben.

Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§15 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1)      Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Kassierer geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

(2)      Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(3)      Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(4)      Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich.

(5)      Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

(6)      Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 §17 Auflösung des Vereins

(1)      Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 16 Abs. 4).

(2)      Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Vorsitzende alleinvertretungsberechtigter Liquidator.

(3)      Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Ibbenbüren, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

(4)      Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§18

(1)      Sollte eine Bestimmung dieser Satzung oder eine künftig in ihr aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren oder sollte sich in Satzung eine Lücke herausstellen, soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke gilt eine angemessene Regelung, die, soweit rechtlich zulässig, dem am nächsten kommt, was nach dem Sinn und Zweck dieser Satzung geregelt worden wäre, falls man den Punkt bedacht hätte.

 

Ibbenbüren, den 17.09.2020

Satzungsänderung lt. Protokoll der Mitgliederversammlung vom 17.09.2020